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Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG (Österreich)

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

Unter § 4 Abs. 4 Z 6 EStG fallen ua Zuwendungen an die Österreichische Nationalbibliothek, an Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch an Museen anderer Rechtsträger, wenn diese Museen von "gesamtösterreichischer Bedeutung" und den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbar sind.

Unter § 4 Abs. 4 Z 5 EStG fallen Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen, wenn sie an bestimmte Einrichtungen wie zB Universitäten oder die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie allgemein an juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, an juristische Personen, an denen mehrheitlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art befasst sind, oder an gemeinnützige, ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgende juristische Personen geleistet werden. Die Feststellung dieser in § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG umschriebenen Voraussetzungen erfolgt durch einen Bescheid des für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Finanzamtes Wien 1/23. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid einer Finanzlandesdirektion sowie des Finanzamtes Wien 1/23 (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung ab 1.5.2004) festgestellt wurde, werden jährlich im "Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung" veröffentlicht.

Aktueller Stand Empfängerkreis